Robotron ist Oracle Platinum Partner

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Robotron Datenbank-Software GmbH

  1. Geltungsbereich
    Die Robotron Datenbank-Software GmbH (Robotron) erbringt ihre Leistungen auf Grundlage dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). AGB des Kunden finden keine Anwendung, auch wenn Robotron diesen nicht ausdrücklich widersprochen hat.
    Andere Bedingungen sind nur verbindlich, wenn Robotron sie schriftlich anerkannt hat, ergänzend gelten dann die AGB von Robotron.
  2. Lieferungen und Leistungen
    1. Lieferungen und Leistungen erfolgen gemäß Vertrag nebst Anlagen oder Angebotsbestätigung. Vorvertragliche Erklärungen werden nur Vertragsbestandteil, sofern im Vertragstext auf sie Bezug genommen wird.
      Die Leistungserbringung erfolgt durch fachlich qualifizierte Mitarbeiter nach dem gesicherten Stand der Technik.
    2. Soweit der Kunde seine vertraglich vereinbarten Mitwirkungsleistungen nicht termingerecht erbringt, verlängern sich die vereinbarten Fristen um die durch die Unterlassung verlorengegangene Zeit.
    3. Robotron ist zur Teillieferung bzw. -leistung berechtigt.
      Schulungsleistungen für Oracle-Produkte werden durch Robotron auf der Grundlage der jeweils gültigen Teilnahmebedingungen der ORACLE Deutschland GmbH erbracht.
  3. Vergütung/Zahlungsbedingungen/Verzug
    1. Soweit nichts anderes vereinbart ist, wird die Vergütung als Festpreis oder nach Aufwand zu den bei Vertragsschluss/Angebotsbestätigung allgemein gültigen Preisen von Robotron berechnet. Der Aufwand ergibt sich aus der Anzahl der Arbeitstage bzw. sonstigem Aufwand. Ein Arbeitstag gemäß vereinbartem Tagessatz umfaßt 8 (acht) Arbeitsstunden. Hinzu kommen anfallende Spesen und Reisekosten. Für Reisekosten werden die tatsächlich entstandenen Kosten berechnet. Reisezeiten werden zu 50 % als Arbeitszeiten berechnet. Die Auswahl des Verkehrsmittels trifft Robotron nach wirtschaftlichen Erwägungen. Abweichendes ist vertraglich zu regeln. Vergütungen sind grundsätzlich Netto-Preise zuzüglich gesetzlich anfallender Umsatzsteuer.
    2. Robotron kann monatlich abrechnen. Leistungen nach Aufwand werden mit Art und Dauer dokumentiert und dem Kunden mit Rechnungslegung nachgewiesen.
    3. Robotron behält sich vor, die jährlichen Preise für die Pflege von Software-Produkten der allgemeinen Preisentwicklung anzupassen. Der Kunde hat ein außerordentliches Kündigungsrecht, wenn sich die Kosten um mehr als zehn Prozent erhöhen.
    4. Alle Rechnungen sind innerhalb von 30 Tagen nach Zugang ohne Abzug zu zahlen.
      Eine Aufrechnung durch den Kunden ist nur mittels rechtskräftig festgestellter oder von Robotron unbestrittenen Forderungen möglich.
    5. Wegen Mängeln kann der Kunde Zahlungen nur zu einem unter Berücksichtigung des Mangels verhältnismäßigen Teil zurückbehalten und nur wenn der Mangel zweifelsfrei vorliegt. Für unerhebliche Abweichungen der Leistungen von Robotron oder bei Verjährung des Mangelanspruchs besteht kein Zurückbehaltungsrecht.
    6. Robotron behält sich das Eigentum und einzuräumende Rechte an den Leistungen bis zur vollständigen Bezahlung der geschuldeten Vergütung vor, für die berechtigte Mängeleinbehalte zu berücksichtigen sind. Weiterhin behält sich Robotron das Eigentum vor bis zur Erfüllung aller Ansprüche aus der Geschäftsbeziehung mit dem Kunden.
    7. Robotron ist berechtigt, für die Dauer eines Zahlungsverzugs des Kunden diesem die weitere Nutzung der Leistungen zu untersagen. Dieses Recht kann Robotron nur für einen angemessenen Zeitraum geltend machen, in der Regel höchstens 6 Monate. Darin liegt kein Rücktritt vom Vertrag. § 449 II BGB bleibt unberührt. Geben der Kunde oder dessen Abnehmer die Leistungen zurück, liegt in der Entgegennahme der Leistungen kein Rücktritt von Robotron, außer Robotron hat den Rücktritt ausdrücklich erklärt. Gleiches gilt für die Pfändung der Vorbehaltsware oder von Rechten an der Vorbehaltsware durch Robotron.
    8. Gegenstände unter Eigentums- oder Rechtsvorbehalt darf der Kunde weder verpfänden noch sicherungsübereignen. Dem Kunden ist nur als Wiederverkäufer eine Weiterveräußerung im gewöhnlichen Geschäftsgang unter der Bedingung gestattet, dass dem Anbieter vom Kunden dessen Ansprüche gegen seine Abnehmer im Zusammenhang mit der Weiterveräußerung wirksam abgetreten worden sind und der Kunde seinem Abnehmer das Eigentum unter Vorbehalt der Zahlung überträgt. Der Kunde tritt durch den Vertragsabschluss seine Ansprüche im Zusammenhang mit solchen Veräußerungen gegen seinen Abnehmer sicherungshalber an Robotron ab, Robotron nimmt diese Abtretung an.
      Soweit der Wert der Sicherungsrechte von Robotron die Höhe der gesicherten Ansprüche um mehr als 20% übersteigt, wird Robotron auf Wunsch des Kunden einen entsprechenden Anteil der Sicherungsrechte freigeben.
      Bei wirtschaftlichem Unvermögen des Kunden, seine Pflichten gegenüber Robotron zu erfüllen, kann Robotron bestehende Austauschverträge mit dem Kunden durch Rücktritt, Dauerschuldverhältnisse durch Kündigung fristlos beenden, auch bei einem Insolvenzantrag des Kunden. § 321 BGB und § 112 InsO bleiben unberührt. Der Kunde wird Robotron frühzeitig schriftlich über eine drohende Zahlungsunfähigkeit informieren.
    9. Feste Leistungstermine sollen ausschließlich ausdrücklich in dokumentierter Form vereinbart werden. Die Vereinbarung eines festen Leistungstermins steht unter dem Vorbehalt, dass Robotron die Leistungen etwaiger Vorlieferanten rechtzeitig und vertragsgemäß erhält.
    10. Zurückbehaltungsrechte sind ausgeschlossen, sofern sie nicht auf demselben Vertragsverhältnis beruhen. Der Kunde kann ein Zurückbehaltungsrecht nur bis zur Höhe seiner Forderung ausüben.
  4. Zusammenarbeit/Mitwirkungspflichten/Vertraulichkeit
    1. Beide Parteien benennen je einen verantwortlichen Ansprechpartner, über den, vorbehaltlich abweichender Vereinbarung, die Kommunikation erfolgt.
      Die Ansprechpartner haben alle mit der Vertragsdurchführung zusammenhängenden Entscheidungen unverzüglich herbeizuführen. Die Entscheidungen sind verbindlich zu dokumentieren.
    2. Der Kunde ist verpflichtet, Robotron soweit erforderlich zu unterstützen und in seiner Betriebssphäre alle zur ordnungsgemäßen Auftragserfüllung erforderlichen Voraussetzungen zu schaffen. Dazu wird er insbesondere notwendige Informationen zur Verfügung stellen und bei Bedarf einen Remote-Zugang auf das Kundensystem ermöglichen. Der Kunde sorgt ferner dafür, dass fachkundiges Personal für die Unterstützung von Robotron zur Verfügung steht.
    3. Soweit vertraglich vereinbart ist, dass Leistungen vor Ort beim Kunden erbracht werden können, stellt der Kunde auf Wunsch von Robotron unentgeltlich ausreichende Arbeitsplätze und -mittel zur Verfügung.
    4. Der Kunde hat Mängel unverzüglich in nachvollziehbarer und detaillierter Form unter Angabe aller für die Mängelerkennung und -analyse zweckdienlichen Informationen schriftlich zu melden. Anzugeben sind dabei insbesondere die Arbeitsschritte, die zum Auftreten des Mangels geführt haben, die Erscheinungsform sowie die Auswirkungen des Mangels.
    5. Die Vertragspartner sind verpflichtet, über Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse sowie über sonstige als vertraulich bezeichnete Informationen, die im Zusammenhang mit der Vertragsdurchführung bekannt werden, Stillschweigen zu wahren. Die Weitergabe solcher Informationen an Personen, die nicht in den Abschluss, der Durchführung oder Abwicklung des Vertrages beteiligt sind, darf nur mit schriftlicher Einwilligung des jeweils anderen Vertragspartners erfolgen. Soweit nichts anderes vereinbart ist, endet diese Verpflichtung nach Ablauf von fünf Jahren nach Bekanntwerden der jeweiligen Information, bei Dauerschuldverhältnissen jedoch nicht vor deren Beendigung. Die Vertragspartner werden diese Verpflichtungen auch ihren Mitarbeitern und eventuell eingesetzten Dritten auferlegen.
    6. Den Vertragspartnern ist bekannt, dass eine elektronische und unverschlüsselte Kommunikation (z. B. per E-Mail) mit Sicherheitsrisiken behaftet ist. Bei dieser Art der Kommunikation werden sie daher keine Ansprüche geltend machen, die durch das Fehlen einer Verschlüsselung begründet sind, außer soweit zuvor eine Verschlüsselung vereinbart worden ist.
  5. Störungen bei der Leistungserbringung
    1. Wenn eine Ursache, die Robotron nicht zu vertreten hat, einschließlich Streik oder Aussperrung, die Terminhaltung beeinträchtigt ("Störung"), verschieben sich die Termine um die Dauer der Störung, erforderlichenfalls einschließlich einer angemessenen Wiederanlaufphase. Ein Vertragspartner hat den anderen Vertragspartner über die Ursache einer in seinem Bereich aufgetretenen Störung und die Dauer der Verschiebung unverzüglich zu unterrichten.
    2. Erhöht sich der Aufwand aufgrund einer Störung, kann Robotron auch die Vergütung des Mehraufwandes verlangen, außer der Kunde hat die Störung nicht zu vertreten und deren Ursache liegt außerhalb seines Verantwortungsbereiches.
    3. Wenn der Kunde wegen nicht ordnungsgemäßer Leistungen von Robotron vom Vertrag zurücktreten und/oder Schadensersatz statt der Leistung verlangen kann oder solches behauptet, wird der Kunde auf Verlangen von Robotron innerhalb angemessener gesetzter Frist schriftlich erklären, ob er diese Rechte geltend macht oder weiterhin die Leistungserbringung wünscht. Bei einem Rücktritt hat der Kunde Robotron den Wert zuvor bestehender Nutzungsmöglichkeiten zu erstatten, gleiches gilt für Verschlechterungen durch bestimmungsgemäßen Gebrauch.
    4. Gerät Robotron mit der Leistungserbringung in Verzug, ist der Schadens- und Aufwendungsersatz des Kunden wegen des Verzugs für jede vollendete Woche des Verzugs beschränkt auf 0,5% des Preises für den Teil der Leistung, der auf Grund des Verzugs nicht genutzt werden kann. Die Verzugshaftung ist begrenzt auf insgesamt höchstens 5% dieses Preises. Dies gilt nicht, soweit ein Verzug auf grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz von Robotron beruht.
    5. Bei einer Verzögerung der Leistung hat der Kunde im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen ein Rücktrittsrecht nur, wenn die Verzögerung von Robotron zu vertreten ist. Macht der Kunde wegen der Verzögerung berechtigt Schadens- oder Aufwendungsersatz statt der Leistung geltend, so ist er berechtigt, für jede vollendete Woche der Verzögerung 1% des Preises für den Teil der Leistung zu verlangen, der auf Grund der Verzögerung nicht genutzt werden kann, jedoch insgesamt höchstens 10% dieses Preises. Dies gilt nicht, soweit ein Verzug auf grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz von Robotron beruht.
  6. Sachmängel/Aufwandsersatz
    1. Für eine nur unerhebliche Abweichung der durch Robotron erbrachten Leistungen von der vertragsgemäßen Beschaffenheit bestehen keine Ansprüche wegen Sachmängeln.
    2. Ansprüche wegen Mängeln bestehen auch nicht bei übermäßiger oder unsachgemäßer Nutzung, natürlichem Verschleiß, Versagen von Komponenten der Systemumgebung, nicht reproduzierbaren oder anderweitig durch den Kunden nachweisbaren Software-Fehlern oder bei Schäden, die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Dies gilt auch bei nachträglicher Veränderung oder Instandsetzung durch den Kunden oder Dritte, außer diese erschwert die Analyse und die Beseitigung eines Sachmangels nicht.
    3. Für Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüche gilt ergänzend der Punkt 9.
    4. Ansprüche wegen eines Sachmangels verjähren innerhalb eines Jahres ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Die gesetzlichen Fristen für den Rückgriffsanspruch nach § 478 BGB bleiben unberührt. Gleiches gilt bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von Robotron, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels sowie in den Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
    5. Die Bearbeitung einer Sachmangelanzeige des Kunden durch Robotron führt nur zur Hemmung der Verjährung, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen dafür vorliegen. Ein Neubeginn der Verjährung tritt dadurch nicht ein.
    6. Eine Nacherfüllung (Neulieferung oder Nachbesserung) kann ausschließlich auf die Verjährung des die Nacherfüllung auslösenden Mangels Einfluss haben.
    7. Robotron ist berechtigt, Vergütung des Aufwands zu verlangen, soweit
      • sie aufgrund einer Meldung tätig wird, ohne dass ein Mangel vorliegt, außer der Kunde konnte mit zumutbarem Aufwand nicht erkennen, dass kein Mangel vorlag, oder
      • eine gemeldete Störung nicht reproduzierbar oder anderweitig durch den Kunden als Mangel nachweisbar ist, oder
      • zusätzlicher Aufwand wegen nicht ordnungsgemäßer Erfüllung der Pflichten des Kunden (z. B. Mitwirkungspflichten) anfällt.
    8. Robotron gewährleistet, dass die technische Unterstützung sowie Dienstleistungen dem allgemein anerkannten Stand der Technik entsprechen.
    9. Robotron gewährleistet für 12 Monate ab Abschluss von Consulting-Dienstleistungen mit Werkcharakter, dass diese den vereinbarten Leistungsanforderungen entsprechen und nicht mit Fehlern behaftet sind, die ihre Tauglichkeit demgegenüber aufheben oder wesentlich mindern.
  7. Rechtsmängel
    1. Für Verletzungen von Rechten Dritter durch seine Leistung haftet Robotron nur, soweit die Leistung vertragsgemäß und insbesondere im vertraglich vorgesehenen Nutzungsumfeld eingesetzt wird.
    2. Robotron haftet für Verletzungen von Rechten Dritter nur innerhalb der Europäischen Union und des Europäischen Wirtschaftsraumes sowie am Ort der vertragsgemäßen Nutzung der Leistung. Die Haftung für eine nur unerhebliche Rechtsverletzung ist ausgeschlossen.
    3. Macht ein Dritter gegenüber dem Kunden geltend, dass eine Leistung von Robotron seine Rechte verletzt, benachrichtigt der Kunde unverzüglich Robotron. Robotron ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, soweit zulässig die geltend gemachten Ansprüche auf eigene Kosten abzuwehren.
    4. Der Kunde ist nicht berechtigt, Ansprüche Dritter anzuerkennen, bevor er Robotron angemessene Gelegenheit gegeben hat, die Rechte Dritter auf andere Art und Weise abzuwehren.
    5. Werden durch eine Leistung von Robotron Rechte Dritter verletzt, wird Robotron nach eigener Wahl und auf eigene Kosten
      • dem Kunden das Recht zur Nutzung der Leistung verschaffen oder
      • die Leistung rechtsverletzungsfrei gestalten oder
      • die Leistung unter Erstattung der dafür vom Kunden geleisteten Vergütung (abzüglich einer angemessenen Nutzungsentschädigung) zurücknehmen, wenn Robotron keine andere Abhilfe mit angemessenem Aufwand erzielen kann. Die Interessen des Kunden werden dabei angemessen berücksichtigt.
    6. Ansprüche des Kunden wegen Rechtsmängeln verjähren entsprechend den unter Pkt. 6 genannten Fristen. Für Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüche gilt ergänzend Pkt. 9.
    7. Für zusätzlichen Aufwand gilt aus Punkt 6.g.
  8. Nutzungsrecht
    Vorbehaltlich abweichender vertraglicher Vereinbarung erhält der Kunde an Lieferungen und Leistungen nur das nicht ausschließliche und nicht übertragbare Nutzungsrecht.
  9. Haftung
    1. Robotron haftet dem Kunden stets
      • für die von ihm sowie seinen gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachten Schäden
      • nach dem Produkthaftungsgesetz
      • für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die Robotron, seine gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen zu vertreten haben.
    2. Robotron haftet bei leichter Fahrlässigkeit nicht, außer soweit eine wesentliche Vertragspflicht (Kardinalpflicht) verletzt wurde.
      Diese Haftung ist beschränkt auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden. Für Vermögensschäden, entgangenen Gewinn, ausgebliebene Einsparungen oder für sonstige entfernte Folgeschäden ist die Haftung ausgeschlossen.
    3. Für einen einzelnen Schadensfall ist die Haftung auf den Vertragswert begrenzt, bei laufender Vergütung auf die Höhe der Vergütung pro Vertragsjahr. Die Parteien können bei Vertragsabschluss eine weitergehende Haftung gegen gesonderte Vergütung vereinbaren.
    4. Ergänzend und vorrangig ist die Haftung von Robotron wegen leichter Fahrlässigkeit aus dem jeweiligen Vertrag und seiner Durchführung auf Schadens- und Aufwendungsersatz – unabhängig vom Rechtsgrund – insgesamt begrenzt auf den in diesem Vertrag vereinbarten Prozentsatz der bei Vertragsabschluss vereinbarten Vergütung. Die Haftung aus dem Punkt 9.a. bleibt von diesem Ansatz unberührt.
    5. Bei Verlust von Daten haftet Robotron nur für denjenigen Aufwand, der für die Wiederherstellung der Daten bei ordnungsgemäßer Datensicherung durch den Kunden erforderlich ist. Bei leichter Fahrlässigkeit von Robotron tritt diese Haftung nur ein, wenn der Kunde unmittelbar vor der zum Datenverlust führenden Maßnahmen eine ordnungsgemäße Datensicherung durchgeführt hat.
    6. Für Aufwendungsersatzansprüche und sonstige Haftungsansprüche des Kunden gegen Robotron gelten die Punkte 9.a. bis 9.e. entsprechend.
  10. Datenschutz
    Die Vertragsparteien beachten die Vorschriften des BDSG und der einschlägigen Landesvorschriften. Robotron wird alle bei der Datenverarbeitung eingesetzten Mitarbeiter nach § 5 BDSG schriftlich auf das Datengeheimnis verpflichten. Der Kunde versichert, alle gesetzlich notwendigen Voraussetzungen geschaffen zu haben, damit Robotron die vereinbarten Leistungen auch insoweit rechtfehlerfrei erbringen kann.
  11. Sonstiges
    1. Der Kunde wird für die Lieferungen oder Leistungen anzuwendende Import- und Exportvorschriften eigenverantwortlich beachten. Bei grenzüberschreitender Lieferung oder Leistung trägt der Kunde anfallende Zölle, Gebühren oder sonstige Abgaben. Der Kunde wird gesetzliche oder behördliche Verfahren im Zusammenhang mit grenzüberschreitenden Lieferungen oder Leistungen eigenverantwortlich abwickeln, außer soweit anderes ausdrücklich vereinbart ist.
    2. Es gilt deutsches Recht. Die Anwendung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.
    3. Sämtliche Verträge, Vertragsergänzungen und Nebenabreden bedürfen der Schriftform. E-Mails erfüllen das Schriftformerfordernis nicht.
    4. Gerichtsstand ist Dresden. Robotron kann den Kunden auch an dessen Sitz verklagen.

Stand: 15. Dezember 2009