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Smart Metering – Gesetzliche Vorgaben

Laut Richtlinien und gesetzlichen Vorgaben müssen Energieversorger Ihren Kunden solche Zähler zur Verfügung stellen, die ihren tatsächlichen Energieverbrauch sowie die tatsächliche Nutzungszeit widerspiegeln. (Endenergieeffizienzrichtlinie 2006/32/EG, Art. 13, Abs. 1). Diese sind ab dem 1. Januar 2010 von den jeweiligen Messstellenbetreibern einzubauen. (EnWG §21b)

Zusätzlich sollen den Endkunden mit ihrer Abrechnung alle wichtigen Informationen übermitteilt werden, die sie für ein umfassendes Bild ihrer gegenwärtigen Energiekosten benötigen. Auf der Grundlage des tatsächlichen Verbrauchs soll die Abrechnung so oft durchgeführt werden, dass sie in der Lage sind, ihren eigenen Energieverbrauch zu steuern. (Endenergieeffizienzrichtlinie 2006/32/EG, Art. 13, Abs. 2)

Ergänzend zu ihrem eigenen Energieverbrauch und den dadurch entstandenen Kosten sollen ihnen weiterführende Informationen bereitgestellt werden wie:

  • geltende Preise
  • Vergleich des gegenwärtigen Energieverbrauchs mit dem Energieverbrauch im selben Zeitraum des Vorjahres
  • Vergleich mit einem normierten Durchschnittsenergieverbraucher derselben Verbraucherkategorie

(Endenergieeffizienzrichtlinie 2006/32/EG, Art. 13, Abs. 3)

Bis spätestens 30. Dezember 2010 müssen Energieversorger einen Tarif anbieten, der den Kunden Anreize zur Energieeinsparung oder Steuerung des Energieverbrauchs bietet. (EnWG §40)

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